Was ist ein freier Dienstvertrag?
Nach der Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers.
Was ist der Unterschied zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag?
Freier Dienstnehmer ist demnach jeder, der gegenüber einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis steht. Bei einem Werkvertrag schuldet man der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes.
Ist ein freier Dienstvertrag ein Dienstverhältnis?
Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc). Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.)
Ist ein freier Dienstnehmer selbstständig?
Der zugrundeliegende freie Dienstvertrag ist eine Form der Dienstverträge nach ABGB. Wie auch der Selbständige muss der freie Dienstnehmer sein Einkommen selbst versteuern (Umsatz- und Einkommensteuer). Das heißt, er hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und gilt insofern steuerlich als selbstständig.
Welche charakteristischen Merkmale hat ein Dienstverhältnis?
Sie zeigt sich ua . in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers wie z.B. regelmäßige Teilnahme an Besprechungen.
Welche Einkünfte hat ein freier Dienstnehmer?
Zu den Einnahmen aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen zählen nicht nur die vom Auftraggeber in bar oder auf das Bankkonto überwiesenen Beträge, sondern auch alle Kostenersätze ( z.B. Fahrtkostenersätze, Tagesgelder, Ersätze für Arbeitsmittel), die vom Auftraggeber einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge zur …