Was ist ein nicht gemeinnütziger Verein?
Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.
Hat ein nicht gemeinnütziger Verein einen ideellen Bereich?
Für einen nicht gemeinnützigen Verein gibt es keine Sondervorschriften und Steuerermäßigungen wie für den gemeinnützigen Verein. Daher besteht dieser im Vergleich zu einem gemeinnützigen maximal aus zwei Bereichen: dem ideellen und dem wirtschaftlichen Bereich.
Sind Vereine von Steuern befreit?
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, Einnahmen im ideellen (gemeinnützigen) Bereich, wie zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erbschaften oder Fördermittel, müssen nicht versteuert werden.
Wie lässt sich eine gute gemeinnützige AG erreichen?
Zudem lässt sich bei der gemeinnützigen AG eine gute „corporate governance“ durch eine klare Verteilung der Zuständigkeiten des Vorstandes, Aufsichtsrates und der Hauptversammlung erreichen. Dies spielt auch in der Compliance eine nicht zu vernachlässigende Rolle.
Wie kann ich einen Antrag auf gemeinnützige Zwecke stellen?
Bei der Gründung eines gemeinnützigen Vereins, kann dieser einen Antrag auf vorläufige Freistellungsbescheinigung, bzw. auf gemeinnützige Zwecke, stellen. Das Finanzamt prüft hierzu nur, ob die Satzung des Vereins den Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht und entscheidet dann über die Anerkennung der vereinsrelevanten Zwecke.
Wie darf der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgen?
Die Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen also nicht auf eine Gruppe begrenzt werden – auch nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge o.ä. Des Weiteren darf nach Vereinsrecht der Verein ausschließlich seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke verfolgen (§ 56 AO).
Wie wird die Gemeinnützigkeit in Österreich anerkannt?
Die Gemeinnützigkeit wird in Österreich von den zuständigen Steuerbehörden – anders als etwa in Deutschland – nicht per Bescheid anerkannt, sondern von Fall zu Fall an der Satzung und an der tatsächlichen Geschäftsführung gemessen. Eine klare Abgrenzung ist in der Praxis schwierig und nur im Zuge einer Prüfung durch die Finanzbehörde möglich.