Was ist ein Strafverfahren bei der Markenverletzung?

Was ist ein Strafverfahren bei der Markenverletzung?

Strafverfahren bei Markenverletzung Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist strafbar und wird auf Antrag verfogt. Grundsätzlich besteht dann die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Der Strafantrag ist beim Amtsgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Straftat zu stellen (§ 77b StGB).

Wie schützt der Gesetzgeber Markenrechtsverletzungen?

Um den Missbrauch geschützter Marken zu unterbinden, schützt der Gesetzgeber die rechtmäßigen Markeninhaber gegen Verletzungen ihrer Marken. So dürfen sie den Schädiger kostenpflichtig abmahnen, Schadensersatz fordern und die Vernichtung der kopierten Waren verlangen. Die Nutzung einer Marke für private Zwecke ist keine Markenrechtsverletzung.

Was sind die gerichtlichen Durchsetzungsrechte bei Markenverletzungen?

Für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte bei Markenverletzungen sind die Landgerichte zuständig (§ 140 Abs. 1 MarkenG). Bitte beachten Sie, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Sie müssen also einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.

Wie können sie als Markeninhaber ihre Markenrechte schützen?

Bemerken Sie als Markeninhaber, dass Dritte Ihre Markenrechte verletzen, können Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen den Rechtsverletzer vorgehen, um die eigene Marke zu schützen. Sie können bereits vor einem Prozess aktiv werden (beispielsweise durch eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung).

Wann hat der Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch?

Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch auch dann, wenn die Markenverletzung noch nicht stattgefunden hat, aber droht. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Dritte eine geschützte Marke erneut beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden.

Wie kann der Inhaber einer eingetragenen Marke geltend machen?

Der Inhaber einer eingetragenen Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder auch einer nicht-eingetragenen Benutzungsmarke kann ein Bündel von Ansprüchen gegen Dritte geltend machen, die in identischer oder äquivalenter Form das geschützte Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmässig verwenden.

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