FAQ

Was ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung?

Was ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung?

Es wird in der Fachliteratur zu Recht darauf hingewiesen, dass es für das Verlangen der Nacherfüllung – neben der zweijährigen Verjährung der Mängelansprüche nach §§ 437 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – keine bestimmte Frist gibt, innerhalb derer Nachbesserung oder Neulieferung verlangt werden kann.

Welche Fristen gibt es im Steuerrecht?

Die wichtigsten Fristen sind:

  • Abgabefrist der Steuererklärung.
  • Antrag auf Änderung des Steuerbescheids.
  • Dauerfristverlängerung.
  • Einspruch gegen den Steuerbescheid.
  • Festsetzungsverjährung.
  • Gewerbesteuervorauszahlung.
  • Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Was versteht man unter Fristen?

Begriff: Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten §§ 187–193 BGB. 2. Berechnung: a) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird dieser Tag nicht mitgerechnet.

Was bedeutet zeitnah juristisch?

Wörtlich sagt „zeitnah”, etwas sei nahe an der Zeit.

Was ist der Rechtsbegriff Angemessenheit?

Bei dem Rechtsbegriff Angemessenheit handelt es sich regelmäßig um eines der Kriterien des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (sog.

Ist eine Maßnahme angemessen?

Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.

Wie geht es bei der Prüfung der Angemessenheit?

Bei der Prüfung der Angemessenheit ist im ersten Schritt zunächst das Rechtsgut herauszuarbeiten, welches durch die betreffliche Maßnahme profitieren würde. Im Anschluss sollte dieses Rechtsgut gewichtet werden. In einem zweiten Schritt sollte dann das Rechtsgut herausgearbeitet werden, welches durch die betreffliche Maßnahme (dem sog.

Was ist die Rechtsnatur der Unternehmung?

2. Die Rechtsnatur der Unternehmung ist streitig: Der Unternehmer hat, unabhängig von den ggf. vorhandenen Rechten an den einzelnen Gegenständen, ein bes. Recht an der Unternehmung. Dieses Recht kann nach allgemeiner Meinung mit dem Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen fremde Eingriffe und durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden.

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