Was ist eine disziplinarbehörde?
Die Bundesdisziplinarbehörde ist eine österreichische Behörde, die beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet ist und als Disziplinarbehörde für Beamte des Bundes für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und die Entscheidung über Suspendierungen zuständig sein wird.
Was ist eine Verwendungsänderung?
(Eine einfache Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung innerhalb derselben Dienststelle. Diese hat mit Dienstauftrag zu erfolgen. Eine Dienstzuteilung nach § 39 BDG ist die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung bei einer anderen Dienststelle.
Was ist Disziplinarerkenntnis?
BDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Was ist eine Disziplinarverfügung?
Hier ist allerdings nur eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich. Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine sogenannte Disziplinarverfügung aussprechen.
Was ist das Disziplinarrecht?
Disziplinarrecht. Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren…
Wann muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden?
Ein Disziplinarverfahren muss (!) eingeleitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen ( § 8 Abs. 1 LDG BW ). Der Verdacht eines Dienstvergehens muss aber hinreichend konkret sein; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Welche Disziplinarmaßnahmen können ausgesprochen werden?
Das Bundesdisziplinargesetz sieht fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können: Verweis Geldbuße Kürzung der Dienstbezüge Zurückstufung Entfernung aus dem Beamtenverhältnis