Was ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person?
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Stpfl. nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind u.a. Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern).
Wer sind Bedürftige?
Bedürftigkeit bedeutet vom Wortsinn zunächst, dass jemand finanzieller Hilfe bedarf. Bedürftig ist im Familienrecht nach § 1602 Abs. 1 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenssituation zu untersuchen.
Was sind typische Unterhaltsaufwendungen?
Typischer Unterhaltsaufwand zählt zu § 33a EStG Nach § 33a EStG können typische Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner, z.B. für Ernährung, Kleidung, Hausrat oder Versicherungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Wann ist die opfergrenze anzuwenden?
Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. Ohne Bedeutung ist die Opfergrenze bei Unterhaltsaufwendungen für den Ehegatten. Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500,– € des Nettoeinkommens.
Was ist die Opfergrenzenberechnung?
Die sogenannte Opfergrenze ist ein Mittel, um zu berechnen, welchen Anteil an Unterhaltszahlungen für ein Kind eine Person steuerlich mindernd geltend machen kann.
Was ist Opfergrenzenregelung?
Denn nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Opfergrenzenregelung gilt beispielsweise nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf.
Wo trage ich den Unterhalt für mein Kind bei der Steuer erklärung ein?
Gehört der Unterhalt zu den Sonderausgaben und erfolgt eine Zahlung in Folge von Trennung oder Scheidung, kann ein Realsplitting vorgenommen werden. Ist das der Fall werden die Ausgaben im Hauptformular der Steuererklärung auf Seite 2 eingetragen und zusätzlich in der Anlage U im Abschnitt A vermerkt.
Kann der Arbeitgeber Studiengebühren übernehmen?
Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Wenn ja: Es liegt eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn.
Sind Studiengebühren geldwerter Vorteil?
Im Sozialversicherungsrecht zählen die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren als Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass die Studiengebühren, die vom Arbeitgeber übernommen werden, einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen und daraus auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.