Was ist eine Güterrechtliche Auseinandersetzung?
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält der überlebende Partner nicht nur sein Eigengut, sondern auch die Hälfte der Errungenschaft. Diesen Teil des Vermögens muss er nicht mit den anderen Erben des Verstorbenen teilen.
Was versteht man unter Eigengut?
Eigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 197 ZGB): die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören (Erwerb vor der Ehe) oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen.
Was sind ersatzanschaffungen für Eigengut?
persönliche Gebrauchsgegenstände eines Ehegatten. Vermögenswerte, die ihm bereits vor der Eheschliessung gehörten oder danach unentgeltlich zufallen. Genugtuungsansprüche. Ersatzanschaffungen des Eigengutes.
Wie oft wird der Ehepartner alleine eingetragen?
Der Ehepartner bekommt dabei die Hälfte der Immobilie zugesprochen und die Kinder teilen sich die anderen 50 %. Um die Regel zu vereinfachen, wird häufig der Ehepartner alleine eingetragen.
Wie bekommt der Ehepartner die Hälfte der Erbschaft?
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern des Erblassers bekommt der überlebende Ehepartner die Hälfte der Erbschaft.
Wie verbleibt das Vermögen des Mannes und der Frau während der Ehe?
Nach § 1363 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird das Vermögen der Mannes und das Vermögen der Frau während des Bestandes der Ehe nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Vermögen, das Mann bzw. Frau bereits bei Beginn der Ehe hatten, verbleibt im alleinigen Eigentum des Mannes bzw. der Frau. Das Gleiche gilt für Vermögen, das Mann bzw.
Wie erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners?
Hat der Erblasser mit seinem überlebenden Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel, § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 BGB. Im Ergebnis erhält der überlebende Ehepartner in diesem Fall mithin ¾ der Erbschaft.