Was ist eine Rahmenurkunde?
Der Rahmenurkunde werden verschiedene Anlagen bei- gefügt. Die Anlagen enthalten den Text der jeweiligen Geschäftsanteilskaufverträge. Die Verträge sind bis auf einige Einzelheiten (Name der Zielgesellschaft, Kauf preis, Fälligkeiten) wortgleich.
Warum muss Notar vorlesen?
Das Vorlesen der Urkunde mag etwas altmodisch erscheinen, es stellt aber sicher, dass alle Beteiligten den vollständigen Text der Urkunde zumindest einmal gehört haben. Außerdem kann der Notar beim Vorlesen den Inhalt der Urkunde besser überprüfen, als wenn er die Urkunde nur still lesen würde.
Was ist eine Bezugsurkunde?
Die Verweisungs- oder Bezugsurkunde enthält Regelungen, auf die der Kaufvertrag förmlich verweist und die mit Zustimmung aller Beteiligten nicht vom Notar beim Vertragsschluss vorgelesen werden muss. Indem im Kaufvertrag auf dieses Dokument verwiesen wird, wird es Bestandteil desselben.
Was muss der notarielle Kaufvertrag enthalten?
Angaben zur Immobilie: Der notarielle Kaufvertrag muss eine genaue Beschreibung des Grundstücks, des Hauses oder der Eigentumswohnung enthalten. Erforderlich ist insbesondere die grundbuch- und katastermäßige Angabe, wo die Immobilie liegt. Besonders wichtig ist die notarielle Beurkundung von zugesicherten Eigenschaften der Immobilie (sog.
Wie muss ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden?
Ein Hausbauvertrag muss gemäß § 311 b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag verknüpft ist und beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden.
Was muss der Notar vor der Beurkundung eines immobilienvertrages einsehen?
Im Regelfall wird der Notar vor der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages das Grundbuch einsehen. Er muss Sie als Käufer dann informieren, soweit im Grundbuch Belastungen eingetragen sind, die für die Abwicklung des Vertrages relevant sein können. Aber auch als Verkäufer sollten Sie darauf bestehen, dass der Notar das Grundbuch einsieht.
Ist die Vollmacht für den Kaufvertrag notariell bestimmt?
Die Vollmacht für den Abschluss des Kaufvertrages muss dabei nicht notariell beurkundet werden. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 167 Abs. 2 BGB bestimmt. Wichtige Ausnahme: Die Rechtsprechung wendet diese Vorschrift jedoch nicht ausnahmslos an.