FAQ

Was ist eine spontanversammlung?

Was ist eine spontanversammlung?

Spontanversammlungen entwickeln sich ungeplant aus einem momentanen Anlass, sodass sie praktisch nicht angemeldet werden können. Sie haben daher auch keine Veranstalter und keine/n Leiter/in. Weil die Anmeldung hier aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, entfällt die Anmeldepflicht vollständig.

Wieso sind Demonstrationen erlaubt?

Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.

Was ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit?

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist verfassungs- und europarechtlich geschützt. Dennoch sind Beschränkungen durch die Behörde möglich und ist die Anzeige einer Versammlung notwendig. Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und steht somit unter besonderem Verfassungsschutz.

Wie ist die Versammlungsfreiheit gewährleistet?

Die Versammlungsfreiheit wird durch Art 12 Staatsgrundgesetz (StGG) sowie Art 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet (eine weitere Rechtsgrundlage findet sich in Art 12 Grundrechtecharta). Art 12 StGG, Art 11 EMRK und das Versammlungsgesetz kennen keine Legaldefinition des Begriffs „Versammlung“.

Was sind die Eingriffe in die Versammlungsfreiheit?

III. Eingriff in den Schutzbereich. Als Eingriffe in die Versammlungsfreiheit kommen zunächst alle staatlichen Maßnahmen in Betracht, die die geschützten Verhaltensweisen regeln (z.B. Verbote, Auflagen, Auflösungen, Erlaubnis- oder Anmeldepflichten; Anknüpfung staatlicher Sanktionen an die Ausübung der Versammlungsfreiheit).

Wie darf der Gesetzgeber die Versammlungsfreiheit einschränken?

Der Gesetzgeber darf die Versammlungsfreiheit daher nur so weit einschränken, als die zu treffenden Maßnahmen verhältnismäßig, dh. im öffentlichen Interesse gelegen und zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und adäquat sind. 2. Regelungen des Versammlungsgesetzes Vom Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ausgenommen sind:

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