Was ist eine Sterilgutassistentin?

Was ist eine Sterilgutassistentin?

Hinweis | Eine „Sterilgutassistentin“ ist kein staatlich anerkanntes Berufsbild. Es wird daher von dem Tätigkeitsbereich „Aufbereitung von Medizinprodukten“ gesprochen. Verbände setzen sich seit Jahren für die Anerkennung als Beruf ein, jedoch fehlt bisher die Unterstützung von den entsprechenden Ämtern und Behörden.

Was ist Fachkunde 1?

Der Fachkundelehrgang I (FK I) umfasst mindestens 120 Stunden zum Erwerb der Tätigkeitsbezeichnung „Technische Sterilisationsassistentin/ Technischer Sterilisationsassistent” für alle Mitarbeiter, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind.

Was bedeutet DGSv?

Die Deutsche Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V. (DGSv) setzt sich seit ihrer Gründung 1989 für die Qualität von Supervision und seit der Jahrtausendwende auch Coaching ein. Die DGSv hilft Ihnen, die richtige oder den passenden Supervisor*in oder Coach zu finden.

Was ist die ZSVA?

Zentrale Sterilgutversorgung (ZSVA) Die Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) ist eine der Schlüsseldisziplinen im Krankenhaus und damit ein unverzichtbarer Teil der Krankenhaushygiene, essentiell für die Sicherheit von Patienten und Beschäftigten. Hygiene bedeutet jedoch weitaus mehr als Sauberkeit.

Wer ist Freigabeberechtigt Zahnarztpraxis?

Prinzipiell ist jede/r Zahnmedizinische Fachangestellte freigabeberechtigt, wenn sie/er den heute aktuellen Sachstand ent- weder durch Ausbildung oder Fortbildung erworben hat. Entscheidend ist hier der Beginn der Ausbildung zur/zum Zahn- medizinischen Fachangestellten.

Was ist eine AEMP?

Die Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) im Klinikum Traunstein ist für die Aufbereitung von Medizinprodukten zuständig. Die Aufbereitung von Medizinprodukten in der heutigen Zeit ist geprägt von Gesetzen, Vorschriften und einer nicht enden wollenden Normenlandschaft.

Welches Gesetz regelt den Einsatz von dezentralen aufbereiten?

Medizinproduktegesetz. Das Medizinproduktegesetz ( MPG ) ist seit dem 1. Das Medizinproduktegesetz regelt insbesondere die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten.

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