Was ist eine Unmöglichkeit im Zivilrecht?
Mit “ Unmöglichkeit “ bezeichnet man im Zivilrecht die Störung eines Vertrags in der Weise, dass die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht mehr möglich ist. Geregelt wird die sog. echte Unmöglichkeit einer Leistung in § 275 Absatz 1 BGB.
Was ist die echte Unmöglichkeit einer Leistung?
Geregelt wird die sog. echte Unmöglichkeit einer Leistung in § 275 Absatz 1 BGB. Danach wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden: Objektive Unmöglichkeit. Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden kann, wenn zum Beispiel die geschuldete Sache ist zerstört ist.
Welche Art der Unmöglichkeit ist zu klären?
Art der Unmöglichkeit. Sodann ist zu klären, welche Art von Unmöglichkeit vorliegt: objektiv: niemand kann die Leistung erbringen. subjektiv: nur der Schuldner kann die Leistung nicht erbringen. in Kombination mit. anfänglich: Unmöglichkeit liegt bereits bei Vertragsschluss vor. nachträglich: Unmöglichkeit tritt erst nach Vertragsschluss ein.
Ist eine Unmöglichkeit nicht durchsetzbar?
Sollte eine Unmöglichkeit nicht eingetreten sein, so könnte der Anspruch auf Leistung nicht durchsetzbar sein, wenn der Schuldner mindestens eine der folgenden Einreden geltend machen kann: § 320 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrags; § 275 II BGB: Einrede der faktischen Unmöglichkeit (= wirtschaftliche Unmöglichkeit);
Ist die Nachbesserung unmöglich?
aa) Unmöglichkeit der Nachbesserung . Die erste Variante der Nacherfüllung – Nachbesserung – ist vorliegend gem. § 275 I BGB unmöglich. Denn der Mangel kann nicht durch Nachbesserung behoben werden, weil die Laufleistung, die der BMW tatsächlich erbracht hat, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.