Was ist eine vorübergehende Verhinderung?
§ 616 Vorübergehende Verhinderung. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Was ist eine persönliche Verhinderung?
Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist, § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Kann 616 BGB ausgeschlossen werden?
Die Bestimmung des § 616 BGB ist – anders als die meisten arbeitsrechtlichen Regelungen – vollständig abdingbar. Es kann damit nicht nur eine Verbesserung zugunsten der Arbeitnehmer vorgenommen werden, sondern der Anspruch kann umgekehrt auch beschränkt, sogar vollständig ausgeschlossen werden.
Ist der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden?
Wie sich aus § 616 Satz BGB ergibt, hängt die Pflicht des Arbeitgebers zur Gehaltsfortzahlung von drei Voraussetzungen ab, nämlich: Der Arbeitnehmer wird durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert. Den Arbeitnehmer trifft an der Arbeitsverhinderung kein Verschulden.
Was bedeutet es wenn 616 BGB ist ausgeschlossen?
Die Formulierung kann wie folgt lauten: „Die Parteien vereinbaren ergänzend zu dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrag vom [Datum], dass die Anwendung des § 616 BGB ‚vorübergehende Verhinderung‘, die sinngemäß bestimmt, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, dass es eine …
Ist der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund?
Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB).