Was ist eine zweckentfremdete Weiterverarbeitung?

Was ist eine zweckentfremdete Weiterverarbeitung?

Bei der zweckentfremdeten Weiterverarbeitung der erhobenen Daten oder einer Erhebung ohne festgelegten Zweck handelt es sich um einen Datenschutzverstoß, der im Zweifel mit hohen Bußgeldern geahndet und sogar strafrechtlich verfolgt werden kann. Mit Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt die Zweckbindung bestehen.

Welche Rolle spielt die Zweckbindung beim Datenschutz?

Zur Rolle der Zweckbindung beim Datenschutz. Eines der Standbeine des Datenschutzes ist der Grundsatz der Zweckbindung. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen müssen in Sachen Datenschutz bestimmte Grundprinzipien bei der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten berücksichtigen.

Was ist die Zweckbindung von personenbezogenen Daten?

Die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist stets in Abhängigkeit zu einem bestimmten Zweck zu setzen. An diese Zweckbindung müssen sich die Verantwortlichen halten.

Wie ist die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck zulässig?

Der Zweck der Datenverarbeitung folgt aus der jeweiligen Fachaufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erhoben wurden. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zweck ist als Zweckänderung oder Zweckdurchbrechung nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Ist der Zweck in einem solchen Vertrag feststellbar?

Der Zweck muss in einem solchen Vertrag immer so benannt werden, dass er zweifelsfrei feststellbar ist. Der Arbeitgeber kann das Ziel also nicht selbst für erreicht erklären – es sei denn, er legt im Arbeitsvertrag fest, dass er das Projekt auch vorzeitig beenden kann.

Was ist eine Nichteinhaltung der Zweckbindung?

Bei der Nichteinhaltung der Zweckbindung handelt es sich um einen Datenschutzverstoß, der je nach Ausprägung hohe Bußgelder oder aber strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dies gilt etwa auch bei der Erhebung von Daten, obwohl hierfür gar nicht erst ein bestimmter Zweck angesetzt war. teilen.

Wie sollen die Daten geschützt werden?

Nicht die Daten sollen geschützt werden. Vielmehr sollen die Menschen vor dem Missbrauch ihrer Daten geschützt werden. So gesehen müsste das „Bundesdatenschutzgesetz“ (BDSG) eigentlich „Gesetz zum Schutz der Daten von Privatpersonen“ (GSDP) heißen.

Ist eine zweckentfremdete Nutzung zulässig?

Eine zweckentfremdete Nutzung ist gemäß § 39 Absatz 2 BDSG nur dann zulässig, wenn die Änderung durch eine gesetzliche Vorschrift gestattet ist. Hier genügt es also nicht, einfach das Einverständnis des Betroffenen einzuholen, um die Zweckbindung zu verändern.

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