Was ist im GüKG geregelt?
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist der Güterverkehr auf der Straße. In Deutschland unterliegt er dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Er wird mit Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sowohl national als auch international mit allen Arten von Gütern durchgeführt.
Wer fällt unter die Vorschriften des GüKG Welche Ziele werden verfolgt?
Nach § 15a Abs. 2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) ab einem zGG von 3,5 Tonnen betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
Wann greift das GüKG?
Für gewerbliche Güterbeförderungen und damit einhergehende Leerfahrten sind die Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten. Bis zum 20. Mai 2022 unterliegen dem GüKG nur Fahrzeuge, die solo oder in Kombination mit einem Anhänger eine zulässige Höchstmasse von mehr als 3,5 t aufweisen.
Was fällt nicht unter das Gükg?
Folgende Transporte fallen nicht unter das GüKG und brauchen daher keine Erlaubnis: die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit einem neuen Transportunternehmen die Erlaubnis erteilt wird?
Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
- Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
- Nachweis der Zuverlässigkeit.
- Nachweis der fachlichen Eignung.
- Versicherungspflicht.
- Notwendige Unterlagen/Genehmigungsvoraussetzungen.
Welche Genehmigungen existieren u müssen mitgeführt und ausgehändigt werden?
1. die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung, 2.
Wie unterscheidet das Gükg die Verkehrsarten?
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Der Werkverkehr ist vom Speditionsgeschäft zu unterscheiden, dessen Merkmale die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sind. Beide Verkehrsarten gehören jedoch zum Wirtschaftsverkehr.