Was ist Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?
§ 201 – Strafgesetzbuch (StGB) 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. 2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
Was ist ein öffentlich gesprochenes Wort?
Als „öffentlich gesprochenes Wort“ gelten nur solche Aussagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Also zum Beispiel Reden auf einer Versammlung. Nicht gemeint sind Unterhaltungen zwischen zwei Personen die einfach nur in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf dem Marktplatz, geführt werden.
Ist heimliches Abhören strafbar?
Demnach ist eine Gesprächsaufzeichnung ohne die Zustimmung der beteiligten Personen strafbar. Darüber hinaus steht gemäß § 201 StGB auch die Verbreitung entsprechender Aufnahmen, welche durch das heimliche Abhören erlangt wurden, unter Strafe.
Ist es strafbar Gespräche aufzunehmen?
Normalerweise ist das Mitschneiden von Gesprächen nämlich verboten. Sie können sich sogar strafbar machen. Denn wenn Sie ein Gespräch mitschneiden, verletzen Sie meist das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ihres Gesprächspartners und verstoßen gegen die Vertraulichkeit des Wortes.
Wann ist ein Wort nicht öffentlich?
Im Sinne des § 201 StGB Nicht öffentlich ist das Wort, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist, d.h., wenn es nicht über einen abgegrenzten Personenkreis hinaus wahrnehmbar gesprochen wird.
Was ist nichtöffentlich gesprochene Wort?
1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. 2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
Was ist 201 StGB?
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).