Was ist zu beachten bei aufhebungsvertragen?

Was ist zu beachten bei aufhebungsverträgen?

Was muss im Aufhebungsvertrag stehen? Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren im Aufhebungsvertrag den genauen Termin, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. In den meisten Aufhebungsverträgen wird außerdem die Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Wie stellt sich die Abfindung zusammen?

Am weitesten verbreitet ist die Formel, wonach die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung beträgt. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die 10 Jahre beschäftigt war und zuletzt 2.000 € im Monat verdiente, würde nach der Faustformel eine Abfindung von 10.000 € erhalten (2.000 €/2*10 Jahre).

Wie berechnet man eine Abfindung aus?

Die Abfindung berechnen Sie in der Regel mit einer Faustformel, die lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).

Ist die Abfindung sinnvoll?

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen rechnen muss; zum Beispiel, weil er für einen bestimmten Zeitraum Arbeitslosengeld bezieht. Die Abfindung wird in diesem Fall zwar auch direkt versteuert, der Arbeitnehmer kann aber zumindest eine Steuererstattung erwarten.

Wie kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung ergeben?

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich weiterhin aus einem Abfindungsvergleich ergeben, wenn als ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich stattfand und über die Wirksamkeit der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages unterschieden wurde. Ebenfalls möglich ist eine Abfindung nach einem Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht.

Wie kann die Abfindung besteuert werden?

Jedoch muss die Abfindung besteuert werden. Dabei gilt jedoch die sogenannte Fünftelregelung. Dadurch lässt sich die Steuerlast mindern, indem die Steuerlast gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird. Um diese Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss die Abfindung in einer Gesamtsumme ausbezahlt werden.

Welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Abfindung?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie vor allem im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben. Doch ein derartig genereller Grundsatz besteht nicht. Wichtig! Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Abfindung besteht in Deutschland nicht!

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