Was kann man tun wenn die Nebenkostenabrechnung nicht ausgehandigt wird?

Was kann man tun wenn die Nebenkostenabrechnung nicht ausgehändigt wird?

Wenn der Mieter einen laufenden Mietvertrag hat und der Vermieter nicht über die Betriebskosten abrechnet, dann hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Er kann also bis auf Weiteres die Zahlung der Vorschüsse auf Betriebskosten einstellen, bis der Vermieter eine Abrechnung vorlegt.

Was tun wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nicht macht?

Der Mieter kann ein Zurückhaltungsrecht an zukünftigen Betriebskostenvorschüssen bis zur Erteilung der fälligen Abrechnungen geltend machen. Das Zurückbehaltungsrecht folgt aus § 273 BGB. Zu beachten ist hierbei aber, dass die zurückbehaltenen Zahlungen dann fällig werden, wenn der Vermieter die Abrechnung erteilt hat.

Was passiert bei verspäteter Nebenkostenabrechnung?

Im Falle einer Verspätung bleibt der Vermieter zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Er hat dem Mieter zu viel gezahlte Nebenkosten zu erstatten. Im Ausnahmefall kann der Vermieter seine Forderungen auch noch nach Ablauf der Jahresfrist stellen.

Was ist in der Nebenkostenabrechnung erlaubt?

Dazu gehören unter anderem die Wasserversorgung, Heizkosten und Entwässerung, Gelder für die Straßenreinigung sowie Müllbeseitigung und Gartenpflege. Auch öffentliche Lasten wie die Grundsteuer sind Teil der Nebenkosten.

Was darf alles in die Betriebskostenabrechnung?

Die 17 Positionen der Betriebskostenverordnung

  • Öffentliche Lasten. Der Vermieter darf die Grundsteuer umlegen, nicht aber die Grunderwerbsteuer.
  • Wasserversorgung.
  • Entwässerung.
  • Heizung.
  • Warmwasser.
  • Verbundene Versorgung.
  • Aufzug.
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung.

Bis wann muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden?

Der Vermieter muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Der Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag geregelt und fällt in der Regel mit dem Kalenderjahr zusammen. Ist ein Jahr vergangen, hat der Vermieter also bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres Zeit, um abzurechnen.

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