Was klärt das Familiengericht?
Grundlegend kann man sagen, dass sich das Familiengericht mit sämtlichen Familiensachen befasst. Darüber hinaus obliegen Verfahren über den gesetzlichen Unterhalt, Versorgungsausgleiche und das eheliche Güterrecht ebenfalls den Familienrichtern.
Wie beweise ich vor Gericht?
Möglichkeiten, durch die dem Gericht gegenüber der Beweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Tatsache geführt werden kann (§§ 355 ff. ZPO). Beweismittel sind grundsätzlich Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten.
Was regelt das Gericht bei Scheidung?
Das Gericht entscheidet dann im sogenannten Scheidungsverbund über die Scheidung und die Folgesachen der Scheidung, welche genau gesetzlich geregelt sind. Bestehen Streitigkeiten über Punkte, die nicht als Folgesache im Gesetz benannt sind, kann das Gericht hierüber nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens entscheiden.
Wie ist das Familiengericht zuständig?
Familiengericht. Das Familiengericht ist ausschließlich für familienrechtliche Problem zuständig. Bei der Entscheidungsfindung ist in der Regel ein Einzelrichter zuständig und keine weiteren Schöffen. Eine Anwaltspflicht besteht in der ersten Instanz nicht, allerdings ist es ratsam sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Wie kann das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen?
Einen entsprechenden Beweisbeschluss kan das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung erlassen (§ 358a ZPO). Es kann sinnvoll sein, eine solche Vorgehensweise anzuregen, um das Verfahren zu beschleunigen. Neben Zeugen kann das Gericht auch Kläger und Beklagten persönlich anhören.
Was ist das Eherecht im deutschen Familienrecht?
Das Eherecht hat im deutschen Familienrecht immer noch einen besonderen Status. Ehescheidungen unterliegen daher strengen Regeln und können erst dann beantragt werden, wenn das Scheitern der jeweiligen Ehe nachgewiesen wurde. Das sogenannte „Schuldprinzip“ wurde bereits im Jahre 1976 vom „Zerrüttungsprinzip” abgelöst.
Wann wird der Antrag an das Amtsgericht geschickt?
Zunächst wird der begehrte Antrag an das zuständige Amtsgericht per Post geschickt. Dort wird das entsprechende Verfahren eröffnet, ein Aktenzeichen vergeben und alle übrigen Beteiligten werden informiert und in der Regel um Stellungnahme innerhalb einer gewissen Frist, meist vierzehn Tage, gebeten.