Was kostet eine Drittschuldnerklage?
Kosten der Drittschuldnerklage erstattungsfähig Der BGH stellte klar, dass die im Drittschuldnerprozess angefallenen Verfahrenskosten grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind.
Was versteht man unter Drittschuldner?
Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung oder bei der Abtretung der Schuldner einer abgetretenen Forderung bezeichnet.
Wann Drittschuldnerklage?
Mit der Drittschuldnerklage macht der Gläubiger die Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend, wenn auch dieser sich weigert zu zahlen. Voraussetzung für die Drittschuldnerklage ist, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirkt hat.
Was sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung?
Kosten der Zwangsvollstreckung sind die Aufwendungen der Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) aus Anlass der Zwangsvollstreckung. Wie in einem Rechtsstreit, so entstehen auch in der Zwangsvollstreckung Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, außerdem Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers (GvKostG).
Was muss ich als Drittschuldner machen?
Ein Drittschuldner muss diese abgeben, wenn ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde und der Gläubiger dies ausdrücklich verlangt. Der Drittschuldner muss hier unter anderem Auskunft darüber geben, ob eine die betreffende Forderung als begründet anerkennt und entsprechende Zahlungen leisten wird.
Was ist ein Exekution Rang?
Der Begriff Exekution bezeichnet in Österreich eine gerichtliche Pfändung. Bei einer Exekution führt ein gerichtlich bestelltes Vollstreckungsorgan eine Beschlagnahme von privaten oder manchmal auch betrieblichen Gütern durch. In Deutschland und Österreich heißt die entsprechende Person Gerichtsvollzieher.
Wie bekomme ich einen Pfändungs und überweisungsbeschluss?
Wünscht der Gläubiger die Pfändung von Forderungen, die seinem Schuldner zustehen, so muss er diesen Beschluss zur Pfändung und den Überweisungsbeschluss beim Gericht beantragen. Der Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist an das zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.