Was macht man als Reiseveranstalter?
Merkmale: Der Reiseveranstalter selektiert und koordiniert die Angebote von Leistungsträgern und bündelt sie zu einem marktfähigen Angebot, das zu einem pauschalen Preis im stationären Reisebüro (oder online) buchbar ist. Der Reiseveranstalter ist Vertragspartner der Reisekunden.
Was ist wichtig für ein Reisebüro?
Folgende Hauptleistungen kennzeichnen das Geschäft von klassischen Reisebüros: Buchungen von Pauschalreisen; Verkauf von Flug-, Bahn- und Schiffstickets; Reservierung von Hotels/ Unterkünften; Auskünfte zu Ein- und Ausreisebestimmungen; Urlaubsländern und -gebieten; Reiseangeboten der Reiseveranstalter und …
Wie setzen sich die Leistungen der Reiseveranstalter zusammen?
In der Regel setzen sich die Leistungen der Reiseveranstalter (englisch tour operator) aus der eigenen und Leistungen Dritter (sogenannte Erfüllungsgehilfen) zusammen. So sind zum Beispiel die Beförderung, Beherbergung oder Bewirtung meistens Leistungen anderer Unternehmen, die vom Veranstalter eingekauft werden.
Wie unterscheiden sich Reiseveranstalter und Reiseanbieter?
Um die verschiedenen Begriffe voneinander abzugrenzen, schauen wir uns einmal die Definition eines Reiseveranstalters genauer an: Reiseveranstalter bieten Pauschalreisen an, die aus mindestens zwei Hauptreiseleistungen bestehen. Er kann dementsprechend auch als Reiseanbieter bezeichnet werden. Wie arbeiten Reiseveranstalter?
Hat der Reiseveranstalter seinen Flug im Paket gebucht?
Hat man seinen Flug aber im Paket gebucht, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Ihnen einen alternativen Flug zu buchen. Geht wiederum der Veranstalter selbst in die Insolvenz, sind Sie durch die Insolvenzversicherung, deren Abschluss für Reiseveranstalter Pflicht ist, abgesichert und erhalten Ihr Geld zurück.
Ist der Reiseveranstalter verpflichtet die Reise zu erbringen?
Der Reiseveranstalter ist gemäß § 651c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.