Was muss im Anhang einer Bilanz stehen?

Was muss im Anhang einer Bilanz stehen?

Definition: Was ist „Anhang“? Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB) bzw. des Konzernabschlusses (§ 297 I HGB). Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Was ist das Other Comprehensive Income?

1. Begriff: Veränderungen des Eigenkapitals, die sich nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen und nicht Einlagen und Entnahmen der Eigentümer sind.

Was ist der Unterschied zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Gesamtergebnisrechnung?

Die Gesamtergebnisrechnung umfasst neben dem in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleiteten Nettogewinn weitere Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste, die gemäß IFRS nicht Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung sind sondern stattdessen direkt ins Eigenkapital gebucht werden.

Welche konkreten Informationen lassen sich im Anhang finden?

Die im Jahresabschluss angewandten Methoden der Bilanzierung und Bewertung einzelner Bilanzposten werden im Anhang dargestellt und erläutert. Er enthält also die Information darüber, welche Sachverhalte in die Bilanz aufgenommen wurden und mit welchem Wert sie ausgewiesen werden.

Was ist das sonstige Ergebnis?

Das sonstige Ergebnis umfasst Aufwendungen und Erträge, die erfolgsneutral zu erfassen sind. Das Gesamtergebnis eines Unternehmens ist die Veränderung des Eigenkapitals durch den Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis.

Was ist das Gesamtergebnis?

Der Erfolg eines Unternehmens ist für alle Beteiligten – Aktionäre, Vorstand, Mitarbeiter etc. Ausgedrückt wird dieser Erfolg über das Gesamtergebnis, das am Ende einer langen Berechnung herauskommt. Darin enthalten ist zum einen das neutrale Ergebnis, das sämtliche neutralen Erträge und Aufwendungen gegenüberstellt.

Wer muss keinen Anhang erstellen?

1 Satz 5 HGB), einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft i.S.d. § 264a HGB (z.B. GmbH & Co. KG) sowie einer Genossenschaft (§ 336 Abs. 1 Satz 1 HGB) — d.h., Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie die OHG oder KG müssen keinen Anhang aufstellen (§ 242 Abs. 3 HGB).

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