Was muss laut Waffengesetz angezeigt werden?
Für Waffenhersteller und -händler gelten Anzeigepflichten. „Dekowaffen“ (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung).
Was ist gemäß Waffengesetz anzeigepflichtig?
(1) 1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: 1.
Wie werden Waffe und Munition aufbewahrt?
Waffe und Munition werden von Ihrer Polizeibehörde registriert und sicher aufbewahrt. Sie überprüft, ob die gefundene Waffe legal registriert, als gestohlen gemeldet ist oder ob mit ihr möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Bis dahin bleibt beides in der Obhut der Behörden.
Wie werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände aufbewahrt?
Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände – d.h. außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition – nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind.
Wie handele es sich mit den Schusswaffen nach dem Gebrauch?
Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen.
Welche Waffen dürfen in dem Tresor aufbewahrt werden?
Wichtig ist hier, anders als bei den Gewehren, auch das Gewicht des Tresors: Unter 200 kg dürfen in dem Tresor statt der zehn nur maximal fünf Waffen aufbewahrt werden oder aber der Tresor muss so in der Wand verankert werden, dass er einen entsprechenden Abrisswiderstand aufweist.