FAQ

Was mussen Kaufer und Verkaufer tun um einen Vertrag abzuschliessen?

Was müssen Käufer und Verkäufer tun um einen Vertrag abzuschließen?

Grundsätzlich gilt: Der Kaufvertrag kann formfrei geschlossen werden. Das heißt, Sie können frei entscheiden, ob Sie Ihren Vertrag lediglich mündlich schließen oder ihn schriftlich aufsetzen möchten. Diese Kaufverträge müssen schriftlich vorliegen und zudem von einem Notar beurkundet werden, damit sie wirksam sind.

Was ist beim Abschluss eines Kaufvertrages zu beachten?

Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags

  • Regeln beim Kaufvertrag: Freiwillige Garantien.
  • Produkthaftung des Herstellers.
  • Der Kauf aus zweiter Hand.
  • Verzögerung der vertraglichen Leistung.
  • Nachbesserung und Ersatzlieferung.
  • Schadenersatz durch den Händler.
  • Gewährleistungsfristen.

Ist der Käufermarkt besser als der Verkäufer?

Generell finden sich die Unterschiede hier vor allem in den Positionen der Marktteilnehmer. Befindet sich der Käufer in einer besseren Position als der Verkäufer, ist von einem Käufermarkt die Rede. Ist das genaue Gegenteil der Fall, der Verkäufer befindet sich also in der besseren Position als der Käufer, spricht man von einem Verkäufermarkt.

Wie lässt sich ein Käufermarkt nachvollziehen?

Noch besser nachvollziehen lässt sich das Ganze, wenn beide Märkte noch einmal detailliert und im Einzelnen betrachtet werden. Gestaltet sich die Marktsituation so, dass sich der Käufer in der besseren Position gegenüber dem Verkäufer befindet, spricht man von einem Käufermarkt.

Wer trägt die Erschließungskosten bei einem Grundstücksgeschäft?

Falls bei Ihnen bei einem Grundstücksgeschäft auch Erschließungskosten anfallen, ist es zwingend erforderlich, dass der Notarvertrag eine eindeutige Regelung darüber trifft, wer die Erschließungskosten zu tragen hat – der Verkäufer oder der Käufer.

Wie kann der Verkäufer seine Gewährleistungshaftung ausschließen?

Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verkäufer seine Gewährleistungshaftung – bis auf Schadensersatz – vertraglich nicht ausschließen, § 476 Abs. 1.

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