Was müssen sie beachten bei einer Einwilligungserklärung?
Bei einer Einwilligungserklärung müssen Sie verschiedene Anforderungen beachten: Sie muss schriftlich erfolgen und schon mit der Überschrift müssen Sie eindeutig kenntlich machen, dass es sich um eine Einverständniserklärung handelt. Diese Bedingung können Sie durch z.B. folgende Formulierungen erfüllen:
Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich?
„Unmissverständlich“: Damit die Einwilligungserklärung wirksam wird, muss eine eindeutige Handlung des Betroffenen erfolgen, mit welcher das Einverständnis in die Datenverarbeitung im jeweiligen Kontext unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
Wie können sie ihre Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen?
Zudem können Sie Ihre Einwilligungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder widerrufen (Art. 21 DSGVO). Bitte beachten Sie dabei, dass Datenverarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, hiervon nicht betroffen sind.
Wie hat die betroffene Person die Einwilligung gegeben?
Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben. An erster Stelle im Gesetzestext steht gleich die hier diskutierte Einwilligungserklärung. Schon vorab gesagt.
Wie kann man eine Unterschrift unterzeichnen?
Denn wo das Gesetz eine Unterschrift verlangt, muss man mit dem eigenen Namen unterzeichnen. Eine schludrige Schrift ist dabei durchaus zulässig, bloße Kringel oder Kreuzchen reichen aber nicht aus. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel: Wenn ein Notar die Unterschrift beglaubigt, kann man mit jedem beliebigen Zeichen
Ist die Einwilligungserklärung eindeutig erkennbar?
Die Einwilligungserklärung muss dabei grundsätzlich eindeutig als solche erkennbar sein und muss neben dem Hinweis auf den jeweiligen Verwendungszweck auch die Rechte des Betroffenen auf Löschung, Auskunft und Widerspruch aufführen.
Was muss eine Unterschrift enthalten?
Was muss eine Unterschrift enthalten? Die Unterschrift dient als sogenannte „ eindeutige Willensbekundung “ und muss daher dem Unterzeichnenden eindeutig zugeordnet werden können. Daher muss nach Ansicht der Rechtslehre und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Unterschrift den vollen Familiennamen aufweisen.