Was passiert auf der Gläubigerversammlung?
Die Gläubigerversammlung ist ein Entscheidungsgremium, das im Rahmen der Abwicklung von Insolvenzverfahren einberufen wird. Was macht die Gläubigerversammlung? Der Gläubigerversammlung obliegt die Vertretung der Rechte der Gläubiger gegenüber dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht.
Was macht ein Gläubigerausschuss?
Der Gläubigerausschuss ist das in der deutschen Insolvenzordnung neben der Gläubigerversammlung vorgesehene Willensbildungsorgan der (Insolvenz-)Gläubiger. Die Insolvenzordnung sieht die Bildung eines Gläubigerausschusses nur in größeren Fällen zwingend vor.
Wer zahlt Vergütung Gläubigerausschuss?
Dabei ist für die Höhe des Stundensatzes weiter zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt. Im Regelfall sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses Gläubiger des Insolvenzverfahrens.
Wann ist eine Gläubigerversammlung beschlussfähig?
Beschlussfähig ist die Gläubigerversammlung trotzdem. Nach § 76 Abs. 2 InsO, dessen Wortlaut etwas seltsam ist, reicht es, wenn ein einziger (stimmberechtigter) Gläubiger anwesend ist und abstimmt.
Wie kommt man in den Gläubigerausschuss?
Nach § 22a Abs. 2 InsO soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden, wenn der Schuldner (oder ein Gläubiger oder der vorläufige Insolvenzverwalter) dies beantragt und zugleich Personen benennt, deren Einverständniserklärung für die Übernahme des Amtes vorliegt.
Wann Gläubigerversammlung?
Die erste Gläubigerversammlung – auch Berichtstermin genannt (§ 156 InsO) – soll innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (spätestens aber nach drei Monaten) einberufen werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Was ist vorläufiger Gläubigerausschuss?
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist eine der vorläufigen Maßnahmen, die das Insolvenzgericht nach § 21 I, II InsO anordnet, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten; dieser kann hiergegen sofortige …