Was passiert in der Schulkonferenz?
Die Schulkonferenz ist ein Mitwirkungsorgan, in dem Lehrer*innen, Eltern und Schüler*innen vertreten sind. Ihre Aufgaben sind in § 65 des Schulgesetzes geregelt. Die Schulkonferenz entscheidet beispielsweise über Veranstaltungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts – etwa Schulwanderungen und Schulfahrten.
Wer sitzt in der Schulkonferenz?
Die Schulkonferenz besteht aus 14 Mitgliedern: 4 Elternsprechern, die von der GEV (GesamtElternVersammlung) in die Schulkonferenz gewählt werden, 4 Lehrern, 4 Schülern (in der Grundschule aus den Klassen 5 und 6 mit beratender Stimme), dem Schulleiter und einer außenstehenden Person (z. B. einem Wirtschaftsvertreter).
Wie werden die Mitglieder der Schulkonferenz gewählt?
§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen..
Was wird in einer Schulkonferenz besprochen?
In der Schulkonferenz werden vor allem Themen besprochen und debattiert, die die gesamte Schulgemeinde betreffen; zum Beispiel wurde in diesem Gremium das Doppelstundenmodell nach langen Diskussionen verabschiedet.
Wer sitzt in der schulpflegschaft?
Wer ist in der Schulpflegschaft? Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Wann ist eine Lehrerkonferenz beschlussfähig?
(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz einer Schule sind die hauptamtlich und hauptberuflich, die nebenamtlich und nebenberuflich tätigen Lehrer sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte. Lehramtsanwärter sind stimmberechtigt, wenn sie selbständig Unterricht erteilen; andernfalls haben sie beratende Stimme.
Wer leitet die Lehrerkonferenz?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt nach § 68 Abs. 1 SchulG den Vorsitz der Lehrerkonferenz. Das bedeutet auch, dass diese/dieser die Konferenz vorbereiten muss. Hierzu gehört auch die Einladung zu der Konferenz.