Was passiert mit den Flüchtlingskindern in Deutschland?
In Deutschland wird ein ausländischer Minderjähriger nach § 42, § 42a SGB VIII vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, wenn er nicht in Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist ist.
Können Minderjährige Asylantrag stellen?
Asylsuchende unter 18 Jahren gelten im Rahmen des Asylverfahrens als nicht handlungsfähig. Das bedeutet, dass Unbegleitete Minderjährige nicht allein einen Asylantrag beim Bundesamt stellen können. In diesen Fällen muss der Asylantrag vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden.
Wie viele unbegleitete Minderjährige leben in Deutschland?
Zum 28. Februar 2019 lebten insgesamt 38.926 unbegleitete Minderjährige und junge Volljährige in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, darunter waren 14.916 unbegleitete Minderjährige und 24.010 junge Volljährige.
Was sind die Asylanträge für unbegleitete minderjährige?
Schriftliche Asylanträge für Unbegleitete Minderjährige werden an die Außenstelle des Bundesamtes geschickt, die dem Wohnort des Unbegleiteten Minderjährigen am Nächsten liegt. Hier finden Sie alle Standorte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Was sind unbegleitete Flüchtlinge?
Flüchtlinge, welche ohne die Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen eingereist sind oder im Inland ohne Begleitung zurückgelassen wurden, werden als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (kurz: umF) bezeichnet. Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz.
Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer haben das Asyl beantragt?
2018: Rund 4.087 unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA, früher „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge / UMF“) haben laut BundesinnenministeriumAntwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage des MEDIENDIENSTES im Februar 2019 im Jahr 2018 Asyl beantragt. Über 4.645 Asylanträge wurde entschieden:
Wann gehören unbegleitete minderjährige Geflüchtete an?
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete gehören laut UN-Kinderrechtskonvention sowie der EU-Aufnahmerichtlinie der Gruppe „besonders schutzbedürftiger Personen“ an. Neben individuellen Flucht- und Verfolgungsgründen müssen auch Schutzaspekte, die sich aus der Minderjährigkeit ergeben, berücksichtigt werden.