Was passiert mit Kindergeld bei Scheidung?
Wenn die Eltern getrennt leben, dann bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlen muss, dann verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.
Wie melde ich das Kindergeld ab?
Bitte reichen Sie bei Ihrer Familienkasse diese Formulare ein: „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis“ oder eine Kopie des Prüfungszeugnisses. „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“
Wer meldet Kindergeld ab?
Haben Sie ein Kind über 18 Jahre, für das Sie Kindergeld erhalten? Dann sind bei der Bundesagentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) für das Kindergeld auch diese Veränderungen meldepflichtig: Ihr Kind schließt eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium ab und beginnt zu arbeiten.
Welche Besonderheiten gibt es beim Kindergeld beim Trennungsunterhalt?
Bei der Berücksichtigung des Kindergeldes beim Trennungsunterhalt gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Nicht immer kann das Kindergeld zum Beispiel die Unterhaltspflicht in voller Höhe mindern. Das Kindergeld hat u. a. die Funktion, die Eltern bei der ihren Kindern gegenüber bestehenden Barunterhaltspflicht zu entlasten.
Ist das Kindergeld für ein gemeinsames Kind erhöht?
Eine Besonderheit gibt es auch, wenn das Kindergeld für ein gemeinsames Kind erhöht ist, weil noch ein nicht gemeinsames Kind zu berücksichtigen ist (wenn zum Beispiel das dritte Kind, für das ein höheres Kindergeld gezahlt wird, ein gemeinsames Kind ist, die ersten beiden jedoch nicht).
Ist das Kindergeld bei der Familienkasse beantragt?
Das Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, welche in der Regel bei der Agentur für Arbeit sitzt. Gehören Sie als Kindergeldberechtigter dem öffentlichen Dienst an, ist für Sie die Vergütungsstelle Ihres Arbeitgebers anstelle der Familienkasse zuständig.
Kann ich zu Unrecht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen?
Zu Unrecht erhaltenes Kindergeld müssen Sie zurückzahlen, völlig unabhängig von der Verschuldensfrage. Dies gilt auch in dem Fall, wenn das Kindergeld von der Familienkasse auf Ihre Veranlassung hin auf des Konto eines Dritten überwiesen wurde.