FAQ

Was passiert mit Luftfracht die als unsicher anzusehen ist?

Was passiert mit Luftfracht die als unsicher anzusehen ist?

Besitzt ein Unternehmen den Status nicht, gilt die Luftfracht als unsicher. Sie muss vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug durch einen hierfür zugelassenen Reglementierten Beauftragten oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst nach einem dafür zugelassenen Verfahren kontrolliert werden.

Wer ist verantwortlich für die Überprüfung der Einhaltung der sicheren Lieferkette?

Das Unternehmen hat mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, welcher für die Sicherheitskontrollen und für die Überwachung der Einhaltung dieser verantwortlich ist. Des Weiteren führen Vertreter des LBA eine sogenannte „Validierung“ durch, was eine Prüfung des Betriebsstandortes vor Ort darstellt.

Wann muss Luftfracht kontrolliert werden?

Luftfracht muss immer dann von einem reglementierten Beauftragten sicher gemacht werden, wenn sie nicht von einem bekannten Versender kommt. Es gibt vier Methoden, mit denen die Fracht untersucht wird. Die bekannteste Methode der Frachtkontrolle ist das Röntgen.

Wann muss ein regB eine Luftfrachtsendung kontrollieren?

Die Statusvergabe, das heißt die Entscheidung, ob eine Luftfrachtsendung als sicher oder nicht sicher eingestuft werden muss, dürfen nur reglementierte Beauftragte vornehmen. Zudem gibt es reglementierte Beauftragte die über genehmigte Kontrolltechniken verfügen (Frachtröntgengeräte, Sprengstoffspurendetektoren, etc.).

Welcher Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus kann in den Begleitdokumenten vermerkt sein?

Der Sicherheitsstatus wird auf den Begleitdokumenten der Sendung schriftlich festgehalten. Mit diesem Vermerk kann der reglementierte Beauftragte eine erfolgreiche Kontrolle der Sendung gegenüber den anderen Beteiligten der sichern Lieferkette nachweisen.

Wo kann die sichere Lieferkette beginnen?

Für die Gewährleistung der sicheren Lieferkette gibt das LBA den Versendern zwei Möglichkeiten vor: (1) die Sicherung mittels Sicherheitskontrolle nach gesetzlichen Vorgaben durch einen Reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen; (2) die behördliche Zulassung zum Bekannten Versender.

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