Was passiert nach einem Betriebsübergang?
Durch einen Betriebsübergang gehen gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB die Arbeitsverhältnisse, die zur Zeit des Betriebsübergangs beim Betriebsveräußerer bestehen, auf den Betriebserwerber über. Die Arbeitnehmer erhalten einen neuen Arbeitgeber, der in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt.
Was zählt zur Beschäftigungsdauer?
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Was passiert mit Mitarbeitern beim Firmenverkauf?
Viele Arbeitnehmer denken, dass sie bei Verkauf der Firma, für die sie arbeiten, machtlos sind und keinerlei Rechte haben, doch das ist falsch. Nach einem Firmenverkauf bleiben die Arbeitsverhältnisse zunächst bestehen und die bereits geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.
Wie ist das Besteuerungsrecht für Geschäftsführern geregelt?
Meist ist das Besteuerungsrecht für die Bezüge von Geschäftsführern im Artikel für Bezüge aus unselbständiger Tätigkeit geregelt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stellt der andere Staat die Bezüge regelmäßig von der Besteuerung frei (ggfs. unter Berücksichtigung bei der Bemessung des Steuersatzes auf die übrigen Bezüge).
Was gehört in den Gesellschafterbeschluss?
Das gehört in den Gesellschafterbeschluss: Die wichtigsten Angaben über Ort, Datum und Teilnehmer. An den Schluss gehören nochmals das Datum sowie die Unterschrift jedes Teilnehmers. Stets empfehlenswert ist eine Feststellung, dass die Einladung form- und fristgerecht erfolgte. Das erschwert spätere Anfechtungen.
Ist ein Geschäftsführer nicht steuerpflichtig?
Ein Geschäftsführer (natürliche Person) ist nach dem Einkommensteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Wie kann die doppelansässigkeit einer Gesellschaft vermieden werden?
Durch die Bestellung eines im Sitzstaat der Gesellschaft ansässigen weiteren Geschäftsführers, der im entsprechenden Umfang tätig wird, kann die Doppelansässigkeit einer Gesellschaft in den meisten Fällen vermieden werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Marion Plett ( m.plett@rae-weiss.de; +49 8031 230588-0)