Was regelt das Jugendgerichtsgesetz?
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Kerngedanke ist „Erziehung vor Strafe“.
Was ist die Jugendgerichtsbarkeit?
Jugendgerichtsbarkeit: Für Jugendliche gilt vom Beginn der Strafmündigkeit bis zum Abschluss des 19. Lebensjahres ein Sonderstrafrecht (heute geregelt im Jugendgerichtsgesetz 1988). Es bestehen Sondergerichte in Wien (Jugendgerichtshof), Graz und Linz.
Wann gilt das jugendgerichtsgesetz?
Das Jugendstrafrecht ist für alle Beschuldigten zwischen 14 und 17 Jahren (Jugendliche) zwingendes Recht. Für Personen, die bereits 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind (Heranwachsende), können viele Vorschriften des Jugendstrafrechts unter den Voraussetzungen des (§ 105 JGG) angewendet werden.
Auf welche Altersgruppen ist das jugendgerichtsgesetz anzuwenden?
Jugendlichen begegnet der Staat mit größerer Nachsicht. Für Jugendliche (14- bis 17-Jährige einschließlich) und Heranwachsende (18- bis 20-Jährige einschließlich) gilt ein spezielles Jugendstrafrecht. Dies ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.
Was ist das Jugendgericht?
Das Jugendgericht ist das mit den Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden befasste Strafgericht ( § 33 JGG ). Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer.
Welche Vorschriften gelten für die Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts?
Regelungen zur Zuständigkeit finden sich in den §§ 40 und 42 JGG, wobei § 42 JGG die örtliche und § 40 JGG die sachliche Zuständigkeit regelt. Nach § 40 JGG ist das Jugendschöffengericht für alle Verfehlungen zuständig, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören.
Wie setzt sich das Jugendgericht zusammen?
Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern (Art. 7 JStPO). Im Verfahren sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 JStPO). Art. 66 ff.
Welche Jugendgerichte sind für Straftaten zuständig?
Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Jugendgerichte können auch zuständig sein, wenn durch Straftaten oder Verfehlungen Erwachsener Kinder bzw. Jugendliche verletzt oder unmittelbar gefährdet werden sowie für Verstöße Erwachsener…