Was regelt das Mietrecht?
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Was darf der Mieter?
Sie dürfen als Mieter die Wohnung oder das Haus auch beruflich nutzen. Es sind aber nur Tätigkeiten im Rahmen von Heim- und Schreibtischarbeiten möglich. Die Nachbarn dürfen durch Ihre Arbeit nicht gestört werden. Haustiere darf ich mit der Erlaubnis des Mieters halten.
Was ist ein Mietverhältnis in einem Mietverhältnis?
Der Mieter in dem Mietverhältnis wiederum hat die Pflicht, die Mietforderung des Vermieters zum vereinbarten und in der vereinbarten Höhe zu bezahlen. Ein Mietverhältnis kann bestehen für Wohnungen und gewerbliche Räume, allgemein für bewegliche und unbewegliche Sachen, die sich als gebrauchstauglich erwiesen haben.
Welche Pflichten haben Vermieter mit dem Mietvertrag ein?
Mieter als auch Vermieter gehen mit dem Mietvertrag vielfältige Pflichten ein. So ist der Mieter nach dem § 535 Absatz 2 BGB in der Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, das Mietjobsekt zurückzugeben, wenn das Ende des Mietverhältnisses erreicht ist.
Ist die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte?
Voraussetzung ist, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine Härte bedeutet, welche das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt ( Art. 272 OR ). Als Härtegründe kommen vor allem finanzielle, berufliche und familiäre Aspekte in Frage. Die Erstreckung soll der Mieterin mehr Zeit einräumen, um ein Ersatzobjekt zu finden.
Wie versteht sich die Begründung eines Mietverhältnisses?
Rechtlich versteht sich die Begründung eines Mietverhältnisses als gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Grundsätzlich bestehen für beide Vertragsparteien, mithin Vermieter und Mieter, diverse Pflichten. Der Vermieter hat in dem Mietverhältnis die Pflicht, die von ihm vermietete Sache zur Verfügung zu stellen.