Was sagt die Salvatorische Klausel?
Die salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Umgangssprachlich wird „salvatorisch“ auch eine vorbeugende Absicherung genannt.
Was soll die Salvatorische Klausel verhindern?
Der Begriff der „salvatorischen Klausel“ kommt aus dem lateinischen salvatorius = „bewahrend“, „erhaltend“. Die salvatorische Klausel soll daher in erster Linie verhindern, dass der gesamte Vertrag unwirksam wird und dient damit primär der Schadensbegrenzung.
Warum ist das Wort „Klausel“ negativ belegt?
In der Alltagssprache ist das Wort „Klausel“ oft negativ belegt, weil hiermit für den Verbraucher nachteilige Regelungen im Kleingedruckten assoziiert werden. Das Zivilrecht hat die ungünstige Rechtswirkung von Klauseln erkannt und schützt den Verbraucher in bestimmten Fällen vor ihrer Anwendung.
Was ist der Sinn und Zweck des Klauselerteilungsverfahrens?
Sinn und Zweck. Hintergrund des Klauselerteilungsverfahrens ist vor allem die Formalisierung der Zwangsvollstreckung: das Vollstreckungsorgan soll sich allein auf den titulierten Anspruch verlassen können und keine in der Regel umfangreichen und juristisch schwierigen Prüfungen durchführen müssen.
Was ist die Klausel zwischen Erkenntnis und Vollstreckung?
Die Klausel wird daher auch als „Brücke“ zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren angesehen. Die Klausel lautet gem. § 725 ZPO im Regelfall: Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Wie kann der Schuldner gegen die Erteilung der Klausel geltend machen?
Der Schuldner kann gegen die Erteilung der Klausel auch mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO vorgehen. Sofern dem Gläubiger der erforderliche Nachweis der zu beweisenden Tatsachen im Fall der qualifizierten Klauseln nicht möglich ist, kann er die Erteilung im Wege der Klauselerteilungsklage ( § 731 ZPO) gerichtlich geltend machen.