Was sind die Begriffe Schuld und Verantwortung?
Die Begriffe Schuld und Verantwortung befassen sich mit Störungen der Gerechtigkeit. Schuld ist unerfüllte Verantwortung. Wer seiner Verantwortung nicht nachkommt, macht sich schuldig. Das Wort Schuld kommt von sollen.
Warum ist das Zusprechen von Schuld nicht rückgängig?
Nachteilig hieran ist, dass bestimmte Schäden nicht rückgängig zu machen sind. Insgesamt hat das Zusprechen von Schuld also eine gesellschaftliche Kontrollfunktion, damit bestimmte, von der Masse anerkannte Normen nicht ständig übertreten werden.
Wie endet die Vermutung der Unschuld?
Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung. Inwieweit die Unschuldsvermutung über das Strafverfahren hinaus auch eine Ausstrahlungswirkung hat, z. B. für die Massenmedien, die über ein Strafverfahren berichten, ist in den Einzelheiten strittig und wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt.
Ist die Unschuldsvermutung nicht ausgeschlossen?
Durch die Unschuldsvermutung werden aber Maßnahmen der Strafverfolgung auf Grund eines bestimmten Verdachts nicht ausgeschlossen. So ist insbesondere die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft aufgrund dringenden Tatverdachts auch ohne den endgültigen Beweis der Schuld des Beschuldigten möglich.
Wie kann eine Person schuldfähig sein?
Schuldfähig ist jede Person, die das 14. Lebensjahr beendet hat; also jede Person ab 14 Jahren. Es gibt allerdings einige Gründe die zur verminderten- oder zur vollständigen Schuldunfähigkeit führen können. Dies kann beispielshalber eine geistige sowie dauerhafte seelische Störung oder aber eine bestimmte Blutalkoholkonzentration sein.
Was ist die Schuld des Menschen?
Die Schuld des Menschen besteht darin, dass er seine von Gott geschenkte Freiheit dazu missbraucht, sich gegen ihn zu stellen. Er will selber »sein wie Gott« (vgl.
Wie kann die Schuldfähigkeit ausgeschlossen werden?
Für Jugendliche (bis 18 Jahre) und in der Regel auch für Heranwachsende (bis 21 Jahre) gilt jedoch das Jugendstrafrecht nach § 1 Absatz 2 JGG. Nach § 20 StGB kann die Schuldfähigkeit jedoch vollständig ausgeschlossen sein, wenn der Täter bei Begehung der Tat an einer seelischen Störung litt: