Was sind die gesetzlichen Anforderungen an die Vermogenssorge der Eltern?

Was sind die gesetzlichen Anforderungen an die Vermögenssorge der Eltern?

Gesetzliche Anforderungen an die Vermögenssorge der Eltern. Soweit das Kind Geld geerbt hat, dürfen die Eltern dieses Geld nach § 1642 BGB nicht selbst aufbewahren, sondern müssen es für das Kind anlegen. Dabei haben die Eltern die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ zu beachten.

Kann ein geschiedener Elternteil von der Vermögenssorge des Kindes ausschließen?

Will ein geschiedener Elternteil den anderen Elternteil von der Vermögenssorge des Kindes ausschließen, muss er diesen Willen in seinem Testament ansatzweise zum Ausdruck bringen. Dies könnte etwa dadurch erfolgen, dass er um Bestellung eines Pflegers oder Verwaltung durch das Jugendamt ersucht.

Ist ein Elternteil gestorben?

ƒ Ist ein Elternteil gestorben, dem die elterliche Sorge über sein minderjähriges Kind während des Getrenntlebens der Eltern allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Wie beachten die Eltern das Vermögen des Kindes?

Grundsätzlich haben die Eltern zu beachten, dass auch im Rahmen der ihnen in § 1626 BGB zugewiesenen Vermögenssorge das Wohl des Kindes immer im Vordergrund zu stehen hat. Eigennützige Gedanken der Eltern in Bezug auf das Vermögen des Kindes verbieten sich schon aus diesem Grundsatz heraus.

Hat ein minderjähriges Kind eine Erbschaft gemacht?

Hat ein minderjähriges Kind eine Erbschaft gemacht, dann wird es auch unmittelbar mit dem Erbfall alleiniger Eigentümer der geerbten Vermögensgegenstände.

Welche Einkünfte haben die Eltern für ihren eigenen Unterhalt zu verwenden?

In einem sehr engen Rahmen haben Eltern nach § 1649 BGB die Möglichkeit, Einkünfte, die aus dem angelegten Vermögen des minderjährigen Erben erzielt werden (z.B. Zinsen), für ihren eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes zu verwenden.

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