Was sind die gesetzlichen Grundlagen fur die offentliche Auktion?

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die öffentliche Auktion?

Gesetzliche Grundlagen. Der öffentlich bestellte Auktionator ist befugt, die öffentliche Auktion von beweglichen Sachen und Wertpapieren (Pfandrechte an Inhaberpapieren gemäß § 1293 BGB) auf Grund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen.

Was sind die Auktionsgüter während der Auktion?

Die Auktionsgüter sind oft während der Auktion physisch vorhanden und/oder können vor der Auktion besichtigt werden. Die Bieter machen dem Verkäufer bzw. dem in dessen Auftrag handelnden Auktionator ein Angebot (Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist).

Was sind die Versteigerungsbedingungen in der Auktion?

Die Versteigerungsbedingungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Versteigerungsbedingungen müssen während der Auktion für jedermann zugänglich sein und auch im Auktionssaal ausliegen. In der Regel sind die Versteigerungsbedingungen bereits im Auktionskatalog abgedruckt. Ebenso ist der Auktionator verpflichtet,…

Wie versteigert man die Gebote bei einer Auktion?

Er versteigert die Auktionsgüter an anwesende und/oder telefonisch mitsteigernde Bieter. Bei den meisten Auktionen steigen die Gebote an – das höchste Gebot wird zuletzt genannt und erhält den Zuschlag. Es gibt jedoch auch sogenannte Rückwärtsauktionen mit absteigenden Geboten. Hintergrund dieser Preisfindung sind Informationsasymmetrien im Markt.

Was ist ein besonders sachkundiger Auktionator?

Gemäß § 34b Abs. 5 GewO ist auf Antrag ein besonders sachkundiger Auktionator mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Auktionatoren. Die Bestellung kann bei Bedarf für bestimmte Arten von Auktionen erfolgen.

Wer ist zur öffentlichen Auktion berechtigt?

Zur Durchführung der öffentlichen Auktion berechtigt sind außer dem öffentlich bestellten Auktionator ein für den Auktionsort bestellter Gerichtsvollzieher (§ 237 GVGA), ein zur Auktion befugter Vollstreckungsbeamter oder auch Notare in dem in § 20 Abs. 3 BNoZO genannten Umfange.

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