Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderkrankengeldes?
Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderkrankengeldes bei unbezahlter Freistellung von der Arbeit sind: Es besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung). Der betroffene Elternteil ist gesetzlich krankenversichert mit Krankengeldanspruch bzw.
Wie kann das Kinderkrankengeld beantragt werden?
Dieses Krankengeld muss mit einer entsprechenden Bescheinigung (Attest) des Kinderarztes oder der Kinderärztin, in der der Betreuungsbedarf festgehalten ist, bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Das Kinderkrankengeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
Was ist eine umgangsvereinbarung zwischen den getrennten Eltern eines Kindes?
Eine Umgangsvereinbarung zwischen den getrennten Eltern eines Kindes ist dann rechtlich bindend, wenn sie gerichtlich genehmigt wird bzw. vollstreckbar ist (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 89 Abs. 2 FamFG). Eine einfache Abschrift der Regelungen zwischen den Eltern genügt also nicht.
Hat der betreuende Elternteil Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld?
In der sehr schweren Situation, dass ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, hat der betreuende Elternteil einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld.
Welche Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld; wenn ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert ist, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist.
Kann ich das Kind dennoch betreuen?
Möchten Eltern ihr Kind dennoch betreuen, müssen sie Urlaub nehmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine anderweitige Versorgung des Kindes für einen vorübergehenden Zeitraum nicht angebracht oder nicht realisierbar ist, zum Beispiel bei behinderten oder pflegebedürftigen Kindern.
Wie lange dauert die Wartezeit von Kindesunterhalt?
Besteht eine lange Wartezeit bis zur Erlangung des gewünschten Studienplatzes, so ist diese Zeit hingegen nicht von einem Unterhaltsanspruch gedeckt. Eine Wartezeit von mehr als einem halben Jahr muss nicht durch Kindesunterhalt von den Eltern finanziert werden.