Was sind die Voraussetzungen für die rechnungsberichtigung?
Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Der Beleg muss etliche festgelegte Voraussetzungen erfüllen, dazu zählen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers. Fehlen diese Angaben, scheidet eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aus.
Ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Forderungskonten gebucht?
Wird bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Forderungskonten gebucht, wird vom Zu- und Abflussprinzip abgewichen, d. h., die Einnahmen und die Erlöse sind nicht identisch. Deshalb müssen die Erlöse um die Beträge, die im Forderungsanfangsbestand enthalten sind, korrigiert werden.
Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsstellung?
Das Steuer- und Handelsrecht sieht verschiedene Vorschriften für die Rechnungsstellung vor. Darunter ist die Erstellung einer Abrechnung zu verstehen, die ein Unternehmen für seine Kunden ( Debitoren) anfertigt. Gleichzeitig dient diese Ausgangsrechnung auch als Grundlage für die Erfassung des Umsatzes in der Buchhaltung.
Wer hat Anspruch auf die Korrektur des Rechnungsdokuments?
Der Empfänger der Rechnung hat einen Anspruch auf die Korrektur des Rechnungsdokuments. Nur eine Rechnung, die alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält, berechtigt zum Abzug der Vorsteuer.
Ist die Buchung von Rechnungen fehleranfällig?
Die Buchung von Rechnungen ist fehleranfällig, denn beim Eintippen von Rechnungsdaten kann es zu Tippfehlern oder falschen Angaben kommen. Dazu kommt, dass die Papierrechnungen archiviert werden müssen. Oft werden auch Kopien für die einzelnen Sachbearbeiter und für Vorgesetzte benötigt.
Wie ist die Richtigstellung von Rechnungen zulässig?
Die Richtigstellung kann ausschließlich durch eine Stornierung und anschließende neue Rechnungsstellung erfolgen. Bei dem stornierenden Rechnungsdokument ist unbedingt auf die richtige Bezeichnung zu achten. Diese lautet Rechnungskorrektur, Stornorechnung oder Korrekturrechnung. Früher war auch die Verwendung des Ausdrucks Gutschrift zulässig.
Wie ist die Pflicht für elektronische Rechnungen gebunden?
Seit dem 18.04.2020 sind Behörden und der öffentlichen Hand zuzurechnende Unternehmen des Landes zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen ab einem Auftragswert von 1.000€ gebunden. Für Gemeinden oder Gemeindeverbände gilt die Pflicht für den oberschwelligen Auftragsvergabe-Bereich. (siehe ERechV BW §3 Absatz 2 ).