Was sind die weiteren Pflichten in der Ehe?
Zu den weiteren Pflichten in der Ehe zählen weiter eine gemeinsame Familienplanung und die ausschließliche Geschlechtergemeinschaft. In früheren Zeiten bestand noch die Verpflichtung, dem Zweck der Ehe entsprechend Kinder in die Welt zu setzen. Das hat sich tatsächlich geändert. Der Ehepartner ist nicht verpflichtet, Kinder zu bekommen.
Was gilt für die Erwerbstätigkeit in der Ehe?
Dabei sollte klar sein, dass die Ehepartner nicht nur zur Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern auch zu Haushaltsdiensten verpflichtet sind und sich die Erwerbstätigkeit nach Möglichkeit auf ein solches Arbeits- und Zeitmaß beschränken sollte, dass Leistungen im Haushalt möglich sind. Auch in der Ehe gilt das Gebot der Rücksichtnahme.
Welche Rechte und Pflichten hat die Ehe?
Da die Ehe Grundlage der Familie ist, die soziale Aufgaben übernimmt, steht sie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Grundgesetz). Um diesen Schutz zu gewährleisten, regelt der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten der Ehe relativ detailliert.
Was ist wichtig für die Eheschließung?
Ausschlaggebend ist in der Regel der Wunsch, sich offiziell zueinander zu bekennen und sich amtlich das Versprechen zu geben, für immer und ewig zusammenzubleiben. Somit ist die Liebe zweier Menschen das zentrale Motiv für die Eheschließung und diese begründet damit das Eherecht.
Was sind die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern?
Unterschiede bestehen, wenn es um die Vaterschaft geht. Vater eines nichtehelichen Kindes ist nur derjenige, der die Vaterschaft anerkennt oder feststellen lässt. Nicht eheliche Kinder sind den ehelich geborenen inzwischen rechtlich fast gleichgestellt.
Was ist die Grundlage der ehelichen Pflichten?
Grundlage der ehelichen Pflichten ist § 1353 BGB. Dort steht: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Was hier noch etwas schwammig klingt, wird durch weitere Gesetze konkretisiert.
Was ergibt sich aus einem Verstoß gegen die ehelichen Pflichten?
Aus einem Verstoß gegen die ehelichen Pflichten ergibt sich kein Grund zur Scheidung. Dies ergibt sich daraus, dass inzwischen nicht mehr das Schuldprinzip gilt. Vielmehr gilt das Zerrüttungsprinzip. Demzufolge reicht es aus, dass einer der Ehegatten sich scheiden lassen möchte.