Was sind mechanische Gefahren?

Was sind mechanische Gefahren?

Mechanische Gefährdungen entstehen durch Relativbewegungen zwischen Teilen des menschlichen Körpers und Gegenständen wie Arbeitsmitteln oder Arbeitsgegenständen, die zu einem Zusammentreffen derselben führen. Folge dieses Zusammentreffens können Unfälle sein, die zu Verletzungen führen.

Was sind mechanische Gefährdungsfaktoren?

Mechanische Gefährdungen können ausgehen von wie Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Oberflächen mit hohen Oberflächenrauhigkeiten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Fernsteuerungen, Leitsystemen, rückwärts Fahren, Fahren mit eingeschränkter Sicht, auf unbefestigtem Untergrund oder mit schwerpunktverändernder Last.

Was sind Teile mit gefährlichen Oberflächen?

Gefährliche Oberflächen können ein Stoßen, Stechen, Schneiden, Schürfen, Aufreißen, Einhaken oder Hängenbleiben bewirken. Die Folge für den Menschen sind in der Regel mechanische Wunden. Bei penetrierenden (durchbohrenden) Wunden ist eine Körperhöhle oder ein Gelenk eröffnet (z.B. Bauchverletzung, Brustkorbverletzung).

Was sind ungeschützte bewegte Maschinenteile?

Ungeschützte Maschinenteile in Bewegung sowie unkontrollierte Bewegungen der WEA bzw. ihrer Teile können zu Quetschungen, Einklemmen, Einziehen und ähnlichen Verletzungen mit schweren Folgen führen.

Was sind bewegte Arbeitsmittel?

Bei bewegten Transport- und Arbeitsmitteln besteht die Gefahr, dass Sicherheitsabstände zwischen feststehenden Hindernissen (z.B. Wand, Maschine/Anlage) und Arbeitsmittel nicht eingehalten werden. Bewegte Transport und Arbeitsmittel sind beispielsweise Krane oder Gabelstapler.

Was sind elektrische Gefährdungen?

Elektrische Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Lichtbogen können bei Anwendung der Elektrizität bei der Arbeit entstehen (z. B. Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln) oder bei der Durchführung von nicht elektrischen Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Betriebsmitteln.

In welcher Vorschrift DIN EN wird eine Gefährdungsbeurteilung gefordert?

In § 5 ArbSchG ist vorgegeben, dass die Gefährdungsbeurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen ist. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

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