Was sind Vollstreckungshindernisse?

Was sind Vollstreckungshindernisse?

Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und unter Umständen zur Aufhebung der Zwangsvollstreckung führen.

Wann spricht man von einem Zug um Zug Geschäft?

die Leistung, die gleichzeitig mit der Entgegennahme der Gegenleistung zu bewirken ist. Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er zur Vorleistung verpflichtet ist (§§ 320, 322 BGB).

Was sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen?

a) Grundlagen. Erste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass der Gläubiger gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel hat. Der Titel ist die zentrale Grundlage der Vollstreckung. Der wichtigste Titel ist das Endurteil (§ 704 ZPO).

Ist der Schuldner nicht völlig ungeschützt?

Der Schuldner ist trotz seiner Leistungspflicht nicht völlig ungeschützt. Nach § 300 Absatz 1 BGB hat er im Falle eines sog. Gläubigerverzugs gem. §§ 293 ff. BGB lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach § 293 BGB kommt ein Gläubiger dann in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Kann der Schuldner die Ev verweigern?

Nun, wenn der Schuldner die EV verweigert, kann man beantragen, diese per Haftbefehl zu erzwingen. Wenn der Schuldner falsche Angaben auf der EV macht, kann dies auch eine Straftat darstellen. Öffnet der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht die Tür, kann man weine Wohnungsöffnung beantragen.

Was kann der Gläubiger gegen den Schuldner verlangen?

Nach § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger gegen den Schuldner einen Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt (vgl. § 281 BGB ).

Was ist der Schuldner?

Bei dem Schuldner (auch als Debitor bekannt) handelt es sich um eine Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses verpflichtet ist, einer anderen Person, dem Gläubiger, eine Leistung zu erbringen (vgl. § 241 Absatz 1 BGB ).

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