Was sind Zulagen und Zuschläge beim Lohn?
Es wird zwischen Zuschlägen und Zulagen unterschieden. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. Dort steht nicht, dass diese Zuschläge in genannter Höhe gezahlt werden müssen.
Was sind Zulagen beim Lohn?
Zulagen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Lohn aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Einzelarbeitsvertrags gezahlt werden.
Was für Zulagen gibt es im öffentlichen Dienst?
Für Sonntagsarbeit: 25 Prozent. Für die Arbeit ab Samstagen in der Zeit zwischen 13 und 21 Uhr, soweit nicht im Rahmen von Schicht- und Wechselschicht anfallend: 20 Prozent. Für Nachtarbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr: 20 Prozent. Für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich: 135 Prozent.
Wann werden Zuschläge gezahlt?
Zuschlag gibt es nur für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden. Die Nachtzeit beginnt laut § 2 Abs. 3 ArbZG um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien umfasst sie die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
Was zählt zu Zulagen?
Diese betreffen im Wesentlichen: Überstundenzuschläge, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN- Zuschläge), Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG- Zulagen).
Wann gibt es Zulagen im öffentlichen Dienst?
Die Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD wird erst gezahlt, wenn dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit mindestens für die Dauer von einem Monat übertragen wird.
Wie hoch ist der sonntagszuschlag im öffentlichen Dienst?
2.1 Vorbemerkung und Überblick über die Zeitzuschläge
| a) für Überstunden | |
|---|---|
| in den Entgeltgruppen 1 bis 9 | 30 %, |
| in den Entgeltgruppen 10 bis 15 | 15 %, |
| b) für Nachtarbeit | 20 %, |
| c) für Sonntagsarbeit | 25 %, |
Wann steht mir Nachtzuschlag zu?
In Deutschland berechtigt Arbeit, welche zwischen 23 und 6 Uhr ausgeübt wird, einen Anspruch auf Nachtschichtzuschlag. Ausnahme: Die Nachtzeit für Bäckereien und Konditoreien ist gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG in der Zeit von 22 bis 5 Uhr definiert.