FAQ

Was tun wenn Gericht nicht reagiert?

Was tun wenn Gericht nicht reagiert?

Bleibt ein Gericht ohne sachlichen Grund völlig untätig oder wird eine gerichtliche Entscheidung ungewöhnlich lange verzögert, besteht für Betroffene die Möglichkeit, eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Gericht einzulegen.

Was bedeutet eine Untätigkeitsklage?

Die Untätigkeitsklage ist in Deutschland eine besondere Form der Verpflichtungsklage, das heißt einer auf ein Dulden oder Unterlassen gerichteten Leistungsklage. Die Untätigkeitsklage ist statthaft, wenn die Verwaltung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch bzw.

Wo mache ich eine Untätigkeitsklage?

Es ist darauf zu achten, dass die Untätigkeitsklage beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Prinzipiell wird alles über das Verwaltungsgericht abgewickelt. Lediglich sozialrechtliche Angelegenheiten sind am Sozialgericht und Untätigkeiten in Steuerangelegenheit beim Finanzgericht einzureichen.

Wie reiche ich eine Untätigkeitsklage ein?

Die Untätigkeitsklage muss schriftlich (= mit eigenhändiger Unterschrift) bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.

Kann man eine Behörde verklagen?

Die Klage muss sich gegen den richtigen Gegner richten, sog. “Passivlegitimation” (Für Kenner: dieser Punkt wird teilweise auch in der Zulässigkeit geprüft). Grundsätzlich gilt: Es wird nicht die Behörde selbst verklagt, sondern deren Träger. Es reicht aber, wenn man in seiner Klage die Behörde nennt.

Was darf der Nutzer im Internet?

Recht auf informationelle Selbstbestimmung Name, Wohnadresse, E-Mail, Geburtsdatum, Handynummer usw. sind sogenannte „personenbezogene Daten“. Diese dürfen in der Regel nur mit Zustimmung der jeweiligen Person weitergegeben oder gespeichert werden.

Wer ist für den Vertrieb strafrechtlich relevanter Medien im Internet verantwortlich?

Für strafrechtlich relevante Inhalte (z. B. Beleidigungen) ist ein Seitenbetreiber nur bei Vorsatz verantwortlich, also wenn er entweder von den Inhalten wusste oder sie provoziert hat oder nach Bekanntwerden einer Beschwerde nicht tätig wurde und könnte demnach gemäß § 10 TMG i.V.m. § 3 NetzDG haftbar gemacht werden.

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