Was versteht man unter digitalen Nachlass?
Beim digitalen Nachlass oder digitalen Erbe handelt es sich um eine Vielzahl von Rechtspositionen eines verstorbenen Internetnutzers, insbesondere dessen Vertragsbeziehungen zu Host-, Access- oder E-Mail-Providern sowie zu Anbietern sozialer Netzwerke oder virtueller Konten.
Wer erbt den digitalen Nachlass?
Es ist zulässig, vor dem Tod auch über den digitalen Bereich des Nachlasses testamentarische Anordnungen zu treffen. Ohne Anweisungen des Erblassers sind es alle Erben gemeinsam, die den digitalen Nachlass erben.
Wer erbt Fotos?
Bei Fotos, auf denen der Verstorbene abgebildet ist, geht das „Recht am eigenen Bild“ für zehn Jahre auf die Erben über.
Was hat der Nachlassverwalter zu sichten?
Dieser hat sodann den Nachlass zu sichten, zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen ( siehe § 1985 BGB ). Erst wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und die Kosten der Nachlassverwaltung gezahlt sind, hat der Nachlassverwalter den Rest an die Erben auszuzahlen ( siehe § 1986 BGB ).
Was soll die Nachlassverwaltung begleichen?
Die Nachlassverwaltung soll in erster Linie den Nachlass sichten und die Nachlassschulden begleichen. Insoweit handelt es sich um einen Gläubigerschutz. Grundsätzlich haftet ein Erbe, auch mit seinem privaten Vermögen für sich im Nachlass befindliche Schulden (siehe § 1967 Abs.1 BGB).
Ist die Nachlassverwaltung überschuldet?
Sowohl die Nachlassinsolvenz, als auch die Nachlassverwaltung führen zur gewünschten Haftungsbeschränkung für die Erben. Ist das Erbe erkennbar überschuldet oder gibt es keine Masse, um die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken, so ist es ratsam, die Nachlassinsolvenz zu beantragen, wenn eine Erbausschlagung nicht mehr möglich ist.
Welche Wirkung hat die Anordnung der Nachlassverwaltung?
Wirkung bei Anordnung der Nachlassverwaltung: Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (siehe § 1984 Abs. S.1 BGB). Ordnet das Gericht die Nachlassverwaltung an, so hat es diesen Beschluss ersteinmal bekannt zu machen (siehe § 1983 BGB).