Was versteht man unter einem Privatverkauf?
Unter einem Privatverkauf versteht man den Verkauf eines Gegenstandes oder einer Sache durch eine private Person. Ob Gegenstand oder Sache an eine andere Privatperson verkauft wird oder ob ein Händler der Käufer ist, spielt keine Rolle.
Welche Vorschriften gelten für Gewährleistung beim Verkauf?
Vorschriften für die Gewährleistung gelten auch beim Verkauf durch Privatpersonen. Gewährleistung bedeutet, dass man als Verkäufer garantiert, dass die Ware frei von Sachmängel ist. Es sei denn, diese Mängel wurden mündlich oder schriftlich beim Verkauf erwähnt.
Welche Vorschriften gelten für den Verkauf durch Privatpersonen?
Auch dieser Verkauf unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Geregelt sind diese unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So handelt es sich dabei um einen Kaufvertrag. Rechtlich behandelt wird ein Kaufvertrag nach den Paragraphen 433 und folgende BGB. Vorschriften für die Gewährleistung gelten auch beim Verkauf durch Privatpersonen.
Kann man Gewährleistung beim Privatverkauf ausschließen?
Kann man Gewährleistung beim Privatverkauf ausschließen? Im Grundsatz ist es jedoch möglich, diese Haftung für Sachmängel vertraglich auszuschließen. Ein vollständiger Ausschluss der Pflicht zur Gewährleistung hat aber seine Grenzen. Folgendes in der Beschreibung des Artikels angeben: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Wie kann man einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung verklagen?
Wenn der AG sich weigert, Ihnen dieses auszustellen oder nur ein unzureichendes Zeugnis aushändigt, ist es möglich, diesen Anspruch durch eine Klage vor Gericht durchzusetzen. Des Weiteren kann man seinen Arbeitgeber auch auf Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung verklagen.
Was ist eine Rücknahme beim Privatverkauf?
Rücknahme beim Privatverkauf. Zur Rücknahme einer per Privatverkauf verkauften Sache oder eines Gegenstandes ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn er in der Gewährleistungspflicht steht. Sind Versuche der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen, muss er dem Käufer den kompletten Kaufpreis erstatten und den Gegenstand wieder an sich nehmen.