Was versteht man unter einem Rechtsstaat?
Unter einem Rechtsstaat versteht man einen Staat, dessen Ziel die Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflussbaren Bereich ist und dessen Machtausübung durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt ist. Wesentliches Merkmal eines Rechtsstaates ist damit die Mäßigung und Bändigung der Staatsgewalt.
Was ist das Rechtsstaatsgebot in Deutschland?
Das Rechtsstaatsgebot gehört zu den grundlegenden Prinzipien unseres Staates. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. So steht es im Grundgesetz [Art. 28 (1) GG]. Zu allererst bedeutet dies: Alles, was staatliche Behörden in Deutschland tun, ist an Recht und Gesetz gebunden.
Welche Bedeutung hat die Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der Ordnungsökonomik?
Bedeutung im Rahmen der Ordnungsökonomik: Die Rechtsstaatlichkeit als zentrales Ordnungsprinzip marktwirtschaftlicher Systeme. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit richtet sich an die Träger hoheitlicher Staatsgewalt und dient dem Schutz dezentraler Selbstorganisation vor staatlichen Übergriffen.
Was ist das Merkmal eines Rechtsstaates?
Wesentliches Merkmal eines Rechtsstaates ist damit die Mäßigung und Bändigung der Staatsgewalt. Sie ist gemäßigt, da sie sich demokratisch aufgestellten Spielregeln (Gesetzen) zu unterwerfen hat. Selbst der Gesetzgeber ist hierbei nicht frei, sondern nach Art. 20 Abs. 3 Hs. 1 GG an die Verfassung gebunden.
Wie wird die politische Legitimität in einer repräsentativen Demokratie aufgebaut?
In einer repräsentativen Demokratie wird die politische Legitimität der Repräsentanten aus der Bereitschaft der Bevölkerung abgeleitet, die Entscheidungen des Staates (auch die der Regierung und der Gerichte) entgegen individuellen Vorzügen und Interessen zu akzeptieren oder hinzunehmen.
Was ist der Grundsatz der bindenden Rechtsnormen?
Die Einhaltung der bindenden Rechtsnormen wird von einer unabhängigen dritten Gewalt, der Rechtsprechung, überwacht. Das Rechtsstaatsprinzip hat einzelne Ausprägungen, die im Folgenden dargestellt werden. Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG festgelegt.