Was versteht man unter einer Brandwand?
Eine Brandwand (auch Brandmauer) trennt oder begrenzt Brandabschnitte. Als elementa- rer Bestandteil des Brandschutzes ist sie dazu bestimmt, die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern. Wirkungslose Brand- wand (das Feuer hat sie überlaufen). (über 40 m Länge oder über 1600 m² Fläche).
Wie hoch muss eine brandschutzwand sein?
Darin heißt es sinngemäß, dass Brandwände mindestens 30 Zentimeter über Dach zu führen sind. Bei weichen Bedachungen sind es mindestens 50 Zentimeter. Eine andere Möglichkeit ist es, beiderseits der Brandwand 50 Zentimeter breite Kragplatten aus Stahlbeton gegen den Feuerüberschlag auf das Nachbardach anzuordnen.
Was sind Öffnungen in Brandwänden?
Öffnungen in innenliegenden Brandwänden sind zwar erlaubt, müssen aber aufs Notwendigste begrenzt werden und besondere Anforderungen erfüllen, damit im Brandfall die abschottende Funktion der Wand erhalten bleibt. Türen in Brandwänden müssen z.B. feuerbeständig, hoch feuerhemmend, dicht- und selbstschließend ausgebildet werden.
Was ist eine Komplextrennwand?
Komplextrennwand. Die Bezeichnung Komplextrennwand stammt aus der Feuerversicherung und begrenzt die verschiedenen Risiken auf einzelne „Komplexe“. Dadurch lässt sich jedes Brandrisiko tariflich differenziert einstufen. Ein Unternehmen lässt sich beispielsweise in die Produktion (hohes Risiko) und einen Verwaltungsbereich (geringes Risiko)…
Wie groß ist der Abstand von Brandwänden in der Bedachung?
Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung müssen daher mindestens 1,25 m von Brandwänden entfernt sein, wenn diese weniger als 30 cm über Dach geführt sind. Der gleiche Abstand ist bei Dachgauben und anderen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen einzuhalten, wenn diese nicht durch Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Wie dürfen Brandwände unterteilt werden?
Laut § 30 Abs. 2 Satz 2 MBO dürfen die Abstände zwischen diesen Brandwänden nicht mehr als 40 m betragen. Ausgedehnte landwirtschaftlich genutzte Gebäude müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt werden (§ 30 Abs. 2 Satz 3 MBO). Für Sonderbauten gelten z.T. andere Regeln: