Was versteht man unter Gleichbehandlung?
Unter Gleichbehandlung versteht man Maßnahmen zur Angleichung benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen (Menschen mit Behinderung, Menschen mit Erkrankung, Menschen mit Migrationshintergrund, Kinder bildungsferner Eltern) in allen Lebensbereichen.
Was bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.
Für wen gilt das AGG nicht?
Das Benachteiligungsverbot gilt nach § 7 II AGG auch für Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, also beispielsweise für Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Verstößt eine solche Vereinbarung gegen das AGG ist diese Vereinbarung nichtig, d. h. sie findet keine Anwendung.
Wer fällt unter den Gleichbehandlung Schutz?
Das heißt, dass vor allen Dingen jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung nach § 75 BetrVG unterbleiben muss.
Was ist Gleichstellungskompetenz?
Gleichstellungskompetenz erfordert neben theoretischer und praktischer Kenntnis der verschiedenen Instrumente, die hierzu eingesetzt werden können, auch ein Bewusstsein für die Tatsache, dass kein politisches und organisationales Verfahren geschlechtsneutral ist und dass Frauen und Männer auf ganz unterschiedliche …
Wo steht der Gleichbehandlungsgrundsatz?
Für die Arbeitsverhältnisse ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht unmittelbar gesetzlich geregelt, sondern weitgehend von der Rechtsprechung entwickelt. Er lässt sich u. a. ableiten aus dem Gebot, die Leistung in einem Arbeitsvertragsverhältnis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu erbringen (§ 242 BGB).
In welchem Artikel wird der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz geregelt?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals aus § 7 Abs. 1 AGG. Für Sie als Betriebsrat stellt sich zunächst die Frage, was überhaupt als Diskriminierungsmerkmal gilt. Dies ist in § 1 AGG geregelt.
Für welche Personen gilt das AGG persönliche Geltung?
Das Gesetz gilt in persönlicher Hinsicht für „Beschäftigte“ i. S.v. § 6 AGG. Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmer, sondern u. Zudem werden auch bestimmte Formen der selbstständigen Tätigkeit erfasst wie arbeitnehmerähnliche Personen und die in Heimarbeit Beschäftigten oder ihnen Gleichgestellte.
Wer ist vom AGG betroffen?
Ziel und Schutzbereich des AGG Zu dem geschützten Personenkreis im Sinne von § 6 AGG gehören: Arbeitnehmer/innen. Auszubildende. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, einschließlich Heimarbeiter/innen und disen Gleichgestellte.
Wann greift das AGG?
Nach § 2 Abs 4 AGG gilt das AGG bei Kündigungen nicht. Hier gelten ausschließlich die Regelungen aus dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).