Was versteht man unter Kommanditist?

Was versteht man unter Kommanditist?

Kommanditist ist die Bezeichnung für den nur beschränkt haftenden Gesellschafter (Teilhafter) einer Kommanditgesellschaft (KG). In der Schweiz und in Liechtenstein heißt er Kommanditär.

Kann ein Kommanditist auch Komplementär sein?

Ein Komplementär könne nicht gleichzeitig Kommanditist sein. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils sei es nicht möglich, dass er aufgespalten oder in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich gestaltet werden könne.

Was darf Komplementär?

Ein Komplementär darf die Geschäftsräume betreten, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der KG einsehen und sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.

Was darf ein Komplementär?

Ein Komplementär ist ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Er trägt die volle, unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung mit seinem Privatvermögen und tritt in der Regel als Geschäftsführer und Vertreter des Unternehmens auf.

Wann ist man Komplementär?

Ein Komplementär ist ein Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft, der persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet. Im Gegensatz dazu haftet ein Kommanditist lediglich in Höhe seiner Einlage. Das Recht zur Geschäftsführung sowie die Vertretungsberechtigung für das Unternehmen liegen bei ihm.

Was ist ein Komplementär Wirtschaft?

Natürliche oder juristische Person, die als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) für deren Verbindlichkeiten mit ihrem vollen Vermögen haftet.

Was darf man als Kommanditist?

Der Kommanditist darf den mitgeteilten Jahresabschluss durch Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der KG prüfen (§ 166 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Das Einsichtsrecht ist innerhalb angemessener Frist nach Vorlage der Bilanz auszuüben.

Welches Recht hat der Kommanditist?

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

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