Was versteht man unter Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung stellt den Abschluss eines Insolvenzverfahrens dar und erlässt dem Schuldner alle dann noch offenen Schulden. Spätestens sechs Jahre nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Betroffene schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung ermöglicht einen wirtschaftlichen Neustart.
Welche Wirkung hat die Restschuldbefreiung?
(1) 1Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. …
Wer bezahlt Restschuldbefreiung?
Hat Ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung erteilt, ohne dass Sie die Verfahrenskosten gezahlt haben, müssen Sie die offenen Gebühren begleichen. Das Gericht fragt dazu regelmäßig bei Ihnen nach, ob Sie die Kosten tragen können. Bei geringerem Vermögen ist eine Ratenzahlung möglich.
Wie hoch sind die Gebühren nach der Restschuldbefreiung?
Sie müssen erfahrungsgemäß mit Gerichtskosten von 1000,00€ bis 1800,00€ rechnen. Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Anzahl der Gläubiger und ob Insolvenzmasse vorhanden ist.
Ist man nach der Restschuldbefreiung schuldenfrei?
Nachdem Ihnen am Ende des Regelinsolvenzverfahrens oder der Privatinsolvenz die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sind Sie schuldenfrei. Das bedeutet unter anderem: von nahezu allen Verbindlichkeiten, die vor der Insolvenz bestanden haben, sind Sie nun endgültig befreit.
Wer zahlt die Insolvenzkosten?
Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten durch die Insolvenzmasse gedeckt werden können. Das bedeutet, dass im Prinzip der Gläubiger für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufkommt.
Wann wird ein Titel gelöscht?
Die gesetzliche Frist zur Löschung des SCHUFA-Eintrags ist abgelaufen. Diese beträgt in der Regel drei Jahre. Sie können eine erledigte titulierte Forderung vorzeitig löschen lassen, wenn dieser Anspruch im Schuldnerverzeichnis des örtlichen Amtsgerichts eingetragen ist.
Für welche Schulden gibt es keine Restschuldbefreiung?
Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Forderungen aus zinslosen Darlehen. Nach § 302 Nr. 2 – 3 InsO werden Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Forderungen aus zinslosen Darlehen (Stundung Ihrer Gerichtskosten) ebenso nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.